Lippert Lackierung

AGBs

1. Allgemeines

Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, sofern
nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Aufträge des Bestellers, und zwar auch dann, wenn der Lieferant hierauf
nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nimmt

2. Angebot, Kostenvoranschläge

Angebote und Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie
schriftlich erteilt und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Sollte der Lieferant die Ausführung zusätzlicher Arbeiten nach pflichtge-
mäßen Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers
als notwendig erachten, so kann die Netto-Endsumme des Kosten-
Voranschlages um bis zu 15% ohne Rückfrage überschritten werden.
Porto und Verpackung sind im Lieferpreis nicht enthalten und werden
zum Selbstkostenpreis berechnet.
Angebote behalten hinsichtlich der darin genannten Preise nur acht
Wochen Gültigkeit

3. Bestellung und Auftragsbestätigung

Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten ver-
bindlich. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie vom
Lieferanten schriftlich bestätigt werden.
Bei Siebdruckarbeiten gelten Mehr- oder Minderleistungen bis 10%
als vereinbart.
Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in
technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist und die not-
wendigen Genehmigungen von Behörden und Dritten vorliegen.
Änderungen der Ausführung, die technisch notwendig und unter Berück-
sichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar
sind, bleiben vorbehalten.

Die Art der Durchführung des Versandes bestimmt der Lieferant. Die
Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige
Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme
gegenüber dem Transporteur festgestellt werden. Werden Lichtwerbe-
anlagen durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen
Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet

7. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das unumschränkte Eigentum an den gelieferten
Sachen bis zur endgültigen Erfüllung einer aufgrund der Geschäfts-
beziehung zum Besteller entstandenen Forderung vor. Bis dahin ist
der Besteller nicht berechtigt, über die vom Lieferanten gelieferten Waren
zu verfügen (Verpfändung, Sicherungsübereignung), es sein denn, die
Lieferungen werden im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter veräußert.
In diesem Fall tritt der Besteller bereits jetzt seine gegenwärtige und
zukünftigen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an
den Lieferanten ab.
Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferanten Beeinträchtigungen der
Vorbehaltware (z.B. Pfändung) unverzüglich mitzuteilen.
Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

8. Zahlungen

Die Rechnung des Lieferanten sind sofort nach Rechnungserteilung
fällig und zahlbar ohne Abzug, soweit nichts anderes vereinbart worden
ist. Der Besteller kommt nach Fälligkeit und erfolgter Mahnung in Verzug.
In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, vom Beginn des Verzuges an
Verzugszinsen in Höhe von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für
offene Kontokurrentkredite, mindestens jedoch bei Nichtkaufleuten 4%
und bei Kaufleuten 5% über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
Auf die Verzugszinsen ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Der Besteller ist nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderungen
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht
ist ausgeschlossen, wenn es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht,
insbesondere ist bei Kaufleuten das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht
nach den §§ 369 ff HGB ausgeschlossen.